Am und mit dem Dickenhobel darf nur ausgebildetes und autorisiertes Fachpersonal arbeiten. Um die Maschine zu bedienen, muss das Personal eine Unterweisung über die Funktionen der Maschine und eventuell auftretenden Gefahren bekommen haben. Als Fachpersonal werden Personen bezeichnet, die durch ihre Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Fachbereich bereits Know-how über die einschlägigen Statuten besitzen. Dazu zählen auch die Beurteilung der übertragenden Arbeiten sowie eventuelle Gefahren zu erkennen. Verfügt das Personal nicht über diesen Kenntnisstand, muss es ausgebildet werden. Die festgelegten Arbeiten an und mit der Maschine, die eine Installation, Bedienung, Wartung und Instandsetzung beinhalten, müssen deutlich positioniert und eingehalten werden. Es dürfen nur Personen an und mit der Maschine arbeiten, von denen erwartet werden kann, dass sie die Arbeit sicher auszuführen. Es ist keine Arbeitsweise gestattet, die die Sicherheit von Personen, der Umwelt oder der Maschine negativ beeinflusst. An und mit der Maschine dürfen keine Personen arbeiten, die unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen, sowie Medikamente einnehmen, die eine Reaktionsfähigkeit beeinflussen. Bei der Selektion von Personen sind die am Einsatzort der Maschine geltenden Vorschriften bezüglich Alters- und Berufsspezifikation zu beachten. Der Maschinenbediener ist dafür zuständig, dass Personen ohne Autorisierung einen genügenden Sicherheitsabstand zum Dickenhobel halten. Außerdem ist das Personal verpflichtet, etwaige maschinelle Veränderungen, die die Sicherheit beeinflussen könnten, unverzüglich dem Betreiber mitzuteilen.
Einweisung ja, aber eine Ausbildung für einen Dickenhobel?
Es gibt keine spezielle Vorschrift, die eine besondere Ausbildung für einen Dickenhobel vorsieht. Allerdings ist handwerkliches Geschick dringend empfehlenswert. Im gewerblichen Sektor wird der Dickenhobel zum überwiegenden Teil von Tischlern, Schreinern, Zimmermännern usw. benutzt, die eine entsprechende Ausbildung besitzen.
Beachtung der Arbeitssicherheit
Personen- und Sachschäden können während der Tätigkeit mit und an der Maschine durch das Befolgen der vorhandenen Sicherheitshinweise und Anweisungen gemäß Betriebsanweisung ausgeschlossen werden. Die Ignoranz dieser Hinweise kann Personen gefährden und die Maschine beschädigen oder zerstören. Werden die Anweisungen und Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung sowie die für den Einsatzbereich herrschen Unfallverhütungsvorschriften und allgemeinen Sicherheitsbestimmungen missachtet, verweigert der Hersteller jegliche Haftpflicht- und Schadenersatzansprüche.